Was sich am 27. September 2026 ändert
Die Richtlinie (EU) 2024/825 ändert die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Ab dem 27.09.2026 sind Umweltaussagen ohne Beleg verboten. Das gilt auch für Produkttexte, die seit Jahren unverändert online stehen.
Die kurze Fassung
- Die schärfsten Verbote stehen in Anhang I, der sogenannten schwarzen Liste. Dort wird nicht abgewogen: Die Aussage ist unzulässig, auch wenn niemand getäuscht wurde.
- Betroffen sind Produkttitel, Produktbeschreibungen, Seiten und Blogbeiträge und Sammlungen. Also der ganze Text deines Shops, nicht nur die Werbung.
- Die Mitgliedstaaten mussten bis zum 27.03.2026 umsetzen. Angewendet wird ab dem 27.09.2026.
Diese Aussagen stehen dann auf der schwarzen Liste
Genau danach sucht EmpCo Check. Die Liste ist nicht abgeschrieben, sondern wird aus dem Regelwerk der App erzeugt. Sie zeigt die deutschen Regeln; geprüft wird in 7 Sprachen, auch Englisch, Niederländisch, Französisch, Spanisch, Italienisch und Polnisch.
- Klimaneutral / CO₂-neutral. Aussagen zur Klimaneutralität, die auf dem Ausgleich von Emissionen beruhen, stehen ab 27.09.2026 auf der schwarzen Liste (Anhang I Nr. 4c UGP-Richtlinie). Sie sind dann ohne Ausnahme unzulässig, auch mit Zertifikat. Zum Beispiel: „Diese Tasche ist klimaneutral produziert.“
- Allgemeine Umweltaussage ohne Beleg. Allgemeine Umweltaussagen sind ab 27.09.2026 verboten, solange keine anerkannt hervorragende Umweltleistung nachgewiesen ist (Anhang I Nr. 4a). Ein eigenes Versprechen reicht nicht. Es braucht einen anerkannten Nachweis. Zum Beispiel: „Ein umweltfreundliches Reinigungsmittel für jeden Tag.“
- Nachhaltig oder bewusst als Werbewort. Zählt zu den allgemeinen Umweltaussagen (Anhang I Nr. 4a) und ist ohne nachgewiesene hervorragende Umweltleistung ab 27.09.2026 unzulässig. Bezieht sich das Wort auf eine konkrete, belegte Eigenschaft, ist es weiterhin erlaubt. Zum Beispiel: „Nachhaltig hergestellt in Portugal.“
- Selbst vergebenes Nachhaltigkeitssiegel. Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierung durch eine unabhängige Stelle oder ohne behördliche Grundlage stehen ab 27.09.2026 auf der schwarzen Liste (Anhang I Nr. 2a). Zum Beispiel: „Ausgezeichnet mit unserem Nachhaltigkeitssiegel.“
- Gesetzliches Recht als Besonderheit beworben. Rechte, die jedem Verbraucher ohnehin zustehen, dürfen nicht als Besonderheit des Angebots dargestellt werden (Anhang I Nr. 10 UGP-Richtlinie). Anders als bei den Umweltaussagen ist das kein neues Verbot: Diese Nummer steht seit 2005 in der schwarzen Liste und gilt heute schon, nicht erst ab dem 27.09.2026. Der Hinweis selbst bleibt erlaubt, nur nicht als Werbevorteil. Zum Beispiel: „Unser Vorteil für dich: 2 Jahre Gewährleistung obendrauf.“
Diese brauchen einen Nachweis
Nicht verboten, aber ab dem Stichtag nur noch mit Angabe zulässig.
- Versprechen für die Zukunft. Aussagen über künftige Umweltleistung sind ab 27.09.2026 nur zulässig mit klaren, überprüfbaren Verpflichtungen und einem von unabhängiger Stelle überwachten Plan (Art. 6 Abs. 2 lit. d UGP-Richtlinie). Das steht nicht in der schwarzen Liste des Anhangs I: Hier wird im Einzelfall abgewogen, deshalb ist es ein Hinweis und kein Verbot. Zum Beispiel: „Wir sind auf dem Weg zur Klimaneutralität.“
- Aussage klingt nach dem ganzen Produkt. Bezieht sich die Aussage nur auf einen Teil (oft die Verpackung), wirkt sie aber wie eine Aussage über das ganze Produkt, ist sie ab 27.09.2026 unzulässig (Anhang I Nr. 4b). Auch „biologisch abbaubar“ braucht die Angabe, unter welchen Bedingungen und in welcher Zeit. Zum Beispiel: „Die Verpackung ist plastikfrei.“
- Haltbarkeit oder Reparierbarkeit ohne Angabe. Aussagen zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit müssen ab 27.09.2026 belegt sein. Fehlt die Angabe, wie lange oder unter welchen Bedingungen, gilt sie als irreführend. Zum Beispiel: „Diese Pfanne hält ein Leben lang.“
- Öko- oder Bio-Vorsilbe ohne Bezug. „Bio“ ist nur bei Lebens- und Futtermitteln aus zertifiziertem Anbau geschützt. Auf andere Waren angewandt ist es eine allgemeine Umweltaussage und ab 27.09.2026 ohne Nachweis unzulässig. Zum Beispiel: „Ein Öko-Produkt für dein Zuhause.“
Was du jetzt tun kannst
- Alle Texte einmal durchsuchen. Die meisten Shops haben die kritischen Wörter an Stellen stehen, an die niemand mehr denkt: alte Produkte, Versandseiten, Blogbeiträge von vor drei Jahren.
- Jede Fundstelle einzeln entscheiden. Ein Satz wie „aus 85 % recyceltem Kunststoff, geprüft nach ISO 14021“ bleibt erlaubt. „Umweltfreundlich“ ohne Beleg nicht.
- Die Prüfung dokumentieren. Wer bei einer Beanstandung zeigen kann, wann er geprüft und was er geändert hat, steht deutlich besser da.
Häufige Fragen
Gilt das auch für Texte, die schon lange online sind?
Ja. Es gibt keinen Bestandsschutz. Ein Produkttext von 2021 wird ab dem Stichtag genauso beurteilt wie ein neuer.
Reicht ein Klimaschutz-Zertifikat als Beleg?
Für „klimaneutral“ auf Basis von Kompensation nicht. Aussagen zur Klimaneutralität, die auf dem Ausgleich von Emissionen beruhen, stehen ausdrücklich auf der schwarzen Liste (Anhang I Nr. 4c). Sie sind dann ohne Ausnahme unzulässig, auch mit Zertifikat.
Darf ich „2 Jahre Garantie“ weiter bewerben?
Den Hinweis darfst du geben. Als Besonderheit des Angebots darfst du ihn nicht darstellen, weil die gesetzliche Gewährleistung jedem Verbraucher ohnehin zusteht (Anhang I Nr. 10). Wichtig: Diese Nummer ist nicht neu. Sie steht seit 2005 in der schwarzen Liste und gilt heute schon, nicht erst ab dem 27.09.2026. Eine freiwillige Herstellergarantie, die darüber hinausgeht, bleibt bewerbbar.
Was kostet die Prüfung?
Der vollständige Durchlauf ist kostenlos, mit Ampel, Gesamtzahl und drei Fundstellen im Detail. Alle Fundstellen, die Ersatztexte und der Nachweis zum Ausdrucken sind im bezahlten Plan enthalten.
Prüfen
EmpCo Check liest deine Texte in einem Durchlauf und zeigt zu jeder Fundstelle die Rechtsgrundlage und einen zulässigen Ersatztext. Die App hat nur Leserechte und ändert nichts in deinem Shop. Zur Startseite
Diese Seite ist eine Zusammenfassung für Händler und ersetzt keine Rechtsberatung. Grundlage sind die Änderungen der Richtlinie 2005/29/EG durch die Richtlinie (EU) 2024/825, insbesondere deren Anhang I.